Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Mechanische Werkstatt Enke GmbH (nachfolgend „Enke“) gelten ausschließlich.

Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden. Dies gilt auch dann, wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Entgegenstehende oder von den AGB von Enke abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, Enke hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die AGB von Enke gelten auch dann, wenn Enke in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

1.3 In den zwischen Enke und dem Kunden abgeschlossenen Verträgen sind alle getroffenen Vereinbarungen über Lieferungen schriftlich niedergelegt.

Abweichende Vereinbarungen, die zwischen Enke und dem Kunden getroffen werden, sind in dem betreffenden Vertrag und etwaigen Zusatzvereinbarungen in Textform niederzulegen.

2. Vertragsschluss, Mindestbestellwert

2.1 Angebote von Enke sind freibleibend und unverbindlich. Der Kunde hat, insofern keine abweichende Angabe im Angebot getroffen ist, 30 Tage Zeit, Angebote anzunehmen.

2.2 Hat Enke dem Kunden einen Kostenvoranschlag unterbreitet, so stellt dieser kein Angebot dar. Der Kunde kann darauf basierend ein Angebot abgeben, welches Enke nach Wahl innerhalb von 14 Tag nach Zugang annehmen kann.

2.3 Mündliche Abreden werden mit dem Inhalt ihrer Bestätigung in Textform wirksam.

2.4 An Enke übergebene Unterlagen und gemachte Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur verbindlich, soweit Enke diese ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als Vertragsbestandteil aufführt bzw. ausdrücklich auf diese in der Auftragsbestätigung Bezug nimmt. Vom Kunden nach Vertragsschluss gewünschte Änderungen werden nur vertragswirksam, wenn Enke diese schriftlich bestätigt.

2.5 Der Mindestbestellwert beträgt, insofern er im Angebot ausgewiesen ist, 150 Euro je Auftrag. Eine Mindestbestellmenge existiert nicht.

2.6 Der Kunde kann vom Vertrag nur zurücktreten oder Änderungen am Leistungsumfang begehren, wenn der Auftrag noch nicht abschließend produziert wurde. Stornierungen bzw. Änderungen sind nur wirksam, wenn sie von Enke in Textform bestätigt wurden. Die Vergütung richtet sich nach Ziffer 4.4.

3. Lieferbedingungen, Gefahrübergang

3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung EXW ab Werk Enke (Incoterms 2020) vereinbart.

3.2 Enke ist zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt, sofern sie für den Kunden nicht unzumutbar sind.

3.3 Die Angabe von Lieferzeiten durch Enke sind unverbindlich, es sei denn, dass Enke den genauen Liefer- oder Leistungstermin ausdrücklich schriftlich bestätigt.

3.4 Die Liefer- oder Leistungszeit beginnt erst, wenn alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Parteien abgeklärt sind und setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der dem Kunden obliegenden Verpflichtungen voraus.

3.5 Die Einhaltung der Liefer- oder Leistungszeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Die Erfüllung des Vertrages durch Enke bzgl. derjenigen Lieferteile, die von staatlichen Exportvorschriften erfasst werden, steht unter dem Vorbehalt, dass die erforderlichen Genehmigungen erteilt werden.

3.6 Eine Haftung für Verzögerungen, die von Enke nicht zu vertreten sind, wird nicht übernommen. Enke wird sich abzeichnende Verzögerungen unverzüglich mitteilen. Kommt Enke in Verzug und entsteht dem Kunden hieraus ein Schaden, richtet sich die Haftung nach Ziffer 7.

3.7 Wird der Transport oder die Abholung der Ware durch den Kunden auf dessen Wunsch oder aufgrund seines Verschuldens verzögert, so lagert die Ware bei Enke auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in diesem Fall vom Tage der Meldung der Liefer- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.

3.8 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Enke berechtigt, die bestehenden gesetzlichen Rechte auszuüben, insbesondere Ersatz der dadurch entstehenden Mehraufwendungen zu verlangen und nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Abhilfe vom Vertrag zurückzutreten. Enke behält sich darüber hinaus das Recht vor, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Annahme der Lieferung oder Leistung anderweitig über die Ware zu verfügen und an den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu liefern oder zu leisten. Liegt ein Fall des Annahmeverzugs des Kunden vor, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

4. Vergütung, Fälligkeit, Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung

4.1 Es gelten die vereinbarten Nettopreise, zahlbar in Euro, ohne gesetzliche Umsatzsteuer, Verpackung und Versand sowie Zöllen und Abgaben und sonstiger Steuern EXW ab Werk Enke (Incoterms 2020).

4.2 Verpackungs- und Verladungskosten sowie die Kosten der Rücknahme der Verpackung werden gesondert berechnet. Gleiches gilt für Versandkosten, sofern der Kunde eine Versendung wünscht. Soweit nichts anderes vereinbart ist, liegt die Wahl der Versendungsart und des Versendungsweges im Ermessen von Enke.

4.3 Bei Teillieferungen oder -leistungen nach Ziffer 3.2 steht Enke ein Anspruch auf entsprechende Teilzahlungen zu. Entstehen durch Teillieferungen höhere Versandkosten als bei einer geschlossenen Lieferung, trägt der Kunde die Differenz nur, wenn er Teillieferungen verlangt, deren Ursache zu vertreten hat oder bereits bei Vertragsschluss Teillieferungen vereinbart wurden.

4.4 Für nach Ziffer 2.6 stornierte oder geänderte Aufträge werden die entstandenen Kosten für Beschaffung, Produktion, Verwaltung und ggf. Entsorgung zzgl. Gewinnanteil berechnet.

4.5 Enke behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, sofern zwischen Vertragsschluss und Lieferung von Enke nicht zu vertretende Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere neu hinzukommende Abgaben, Nebengebühren, deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten, einschließlich Erhöhungen der Frachtkosten inklusive der Zölle, Ein- und Ausfuhrgebühren sowie Kostenerhöhungen infolge von Wechselkursänderungen.

4.6 Die Umsatzsteuer wird in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Bei Lieferungen und Leistungen innerhalb der Europäischen Union hat der Kunde zum Nachweis seiner Befreiung von der Umsatzsteuer seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer rechtzeitig vor dem vertraglich vereinbarten Liefertermin mitzuteilen. Im Falle des Unterbleibens der rechtzeitigen und vollständigen Mitteilung behält sich Enke die Berechnung der jeweils geltenden Umsatzsteuer vor. Bei Lieferungen und Leistungen außerhalb der Europäischen Union ist Enke berechtigt, die gesetzliche Umsatzsteuer nachzuberechnen, wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach dem jeweiligen Versand einen Ausfuhrnachweis an Enke übersendet.

4.7 Rechnungen sind, insofern nicht anders vereinbart, fällig 14 Tage ab Erhalt der Rechnung durch den Kunden.

4.8 Kommt der Kunde mit seiner Verpflichtung zur Zahlung in Verzug, so ist Enke berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten p.a. über dem Basiszinssatz zu fordern. Das Recht zur Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt hiervon unberührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

4.9 Tritt nach dem Abschluss des Vertrags eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden ein, die den Anspruch von Enke auf Zahlung gefährdet, so kann Enke die Leistung von der Vorleistung des Kunden oder einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Dem Kunden steht der Beweis offen, dass dies Enke schon vor Abschluss des Vertrags bekannt war oder bekannt hätte sein müssen.

4.10 Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Enke anerkannt ist. Die Abtretung bestehender Ansprüche gegen Enke an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Enke.

5. Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1 Der Kunde unterstützt Enke bei der Produktrealisierung, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist. Dazu gehört insbesondere, dass der Kunde Enke selbständig, jedenfalls aber auf Nachfrage, alle für die Produktrealisierung notwendigen und nützlichen Informationen, Unterlagen und/oder Daten, insbesondere Fertigungsteile und -komponenten, („Material“) zur Verfügung stellt.

5.2 Der Kunde ist verpflichtet, Enke auf veränderte Spezifikationen, insbesondere bei Zeichnungen und Maßangaben, hinzuweisen.

5.3 Soweit der Kunde Enke Material überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieses Materials berechtigt ist und dadurch insbesondere keine Rechte Geistigen Eigentums Dritter durch dessen Verwendung durch Enke verletzt werden.

5.4 Stellt der Kunde Material elektronisch zur Verfügung, so hat dies in technisch einwandfreiem Zustand zu geschehen, insbesondere frei von Viren, Trojanern, Malware oder sonstiger Schadsoftware.

5.5 Wird für die Produktrealisierung benötigtes Material nicht in einer für den Vertragszweck geeigneten, insbesondere nicht in einer gängigen Form (z.B. branchenübliche Dateiformate) zur Verfügung gestellt, kann Enke für die hierdurch verursachten Mehraufwände in angemessener Höhe Erstattung verlangen.

5.6 Enke haftet nicht, soweit Mängel oder Unzulänglichkeiten der Ware oder die Beeinträchtigung der Verwendung der Ware auf fehlerhaftem oder sonst wie unzureichendem Material des Kunden beruhen und Enke dies nicht zu vertreten hat.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Die von Enke an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen Enkes gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung Eigentum Enkes. Das gilt auch dann, wenn einzelne Forderungen Enkes in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und infolge eines Saldoanerkenntnisses an die Stelle der Einzelforderungen der Anspruch auf den Saldo tritt (Kontokorrentvorbehalt).

6.2 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen nach Ziffer 6.4 auf Enke auch tatsächlich übergehen. Die Berechtigung endet mit dem Widerruf durch Enke infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden. Sie endet auch ohne Widerruf mit Zahlungseinstellung des Kunden oder mit einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.

6.3 Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für Enke, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird. Enke erwirbt unmittelbar Eigentum an der neuen Sache. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht Enke gehörender Ware erwirbt Enke Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis der Fakturenwerte ihrer Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

6.4 a) Zur Sicherung der Rechte des Enkes tritt der Kunde bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware – bei Miteigentum Enkes an der Vorbehaltsware entsprechend ihrem Miteigentumsanteil – mit allen Nebenrechten an die dies annehmende Enke ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie etwa Saldoforderungen, Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.

b) Wird Vorbehaltsware vom Kunden in ein Grundstück/Gebäude eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung oder aus dem Weiterverkauf des Grundstückes/Gebäudes in Höhe der Fakturenwerte der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest an die dies annehmende Enke ab.

c) Hat der Kunde die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung Enkes sofort fällig. Der Kunde tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an die dies annehmende Enke ab und leitet Zahlungen des Factors unverzüglich an Enke weiter.

d) Für die Ermächtigung des Kunden, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, gilt Ziffer 6.2 entsprechend. Endet das Recht des Kunden zur Einziehung, hat er Enke in die Lage zu versetzen, die Forderungen selbst einzuziehen.

6.5 Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für Enke unentgeltlich und behandelt sie pfleglich. Er hat sie auf seine Kosten gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Kunden auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

6.6 Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (z. B. Wechselhaftung), die Enke im Interesse des Kunden eingegangen ist, bestehen.

7. Gewährleistung bei Sachmängeln

7.1 Der Kunde hat die Ware nach Erhalt gemäß § 377 HGB unverzüglich zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich Enke mitzuteilen. Dasselbe gilt für verdeckte Mängel ab dem Moment von deren Entdeckung.

7.2 Grundlage der Mängelhaftung von Enke ist die vereinbarte Beschaffenheit gemäß Pflichtenheft. Es gelten zudem gegebenenfalls dem Kunden mitgeteilte inhaltliche Einschränkungen der Ware, z.B. in Bezug auf Betriebsstunden, Belastbarkeit und Lagerung.

7.3 Mängelansprüche des Kunden verjähren 12 Monate nach der Übergabe.

7.4 Bei Vorliegen von Mängeln ist die Gewährleistung, sofern sich nicht aus Ziffer 7.8 etwas anderes ergibt, auf das Recht auf Nacherfüllung beschränkt. In diesem Fall ist Enke nach ihrer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung bzw. -leistung berechtigt. Das Recht zur Selbstvornahme ist ausgeschlossen, sofern keine Werkleistungen vorliegen.

7.5 Eine vom Kunden zu setzende Frist zur Nacherfüllung muss angemessen sein und hat schriftlich zu erfolgen. Die Nacherfüllung gilt erst dann als fehlgeschlagen, wenn drei Versuche erfolglos geblieben sind. Enke kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

7.6 Rücksendungen zum Zwecke der Nacherfüllung dürfen nur mit Zustimmung von Enke in Textform erfolgen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht erst mit der Übergabe an Enke an deren Geschäftssitz auf Enke über. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- und Materialkosten, trägt Enke, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann Enke die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.

7.7 Im Fall der Ersatzlieferung zum Zwecke der Nacherfüllung hat der Kunde die gelieferte Sache zurückzugewähren.

7.8 Ist Enke zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die Enke zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Dies gilt nicht bei unerheblichen Mängeln. Ein solcher unerheblicher Mangel liegt dann vor, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 Prozent des Auftragswertes nicht überschreitet. In diesem Fall steht dem Kunden nur ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Schadensersatzansprüche richten sich nach Ziffer 9.

7.9 Im Falle von Veränderungen an der Ware, die der Kunde ohne vorherige Zustimmung von Enke selbst vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt, erlischt die Gewährleistung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass zwischen der vorgenommenen Änderung und dem eingetretenen Mangel keine Kausalität besteht. Gleiches gilt für Mängel, die auf eine Spezifikation des Kunden zurückgehen.

7.10 Darüber hinaus bestehen keine Gewährleistungsansprüche für Mängel, welche durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Inbetriebsetzung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung und nicht ordnungsgemäße Wartung der Ware sowie durch Änderungen an der Ware durch den Kunden oder in dessen Auftrag durch Dritte ohne ausdrückliches Einverständnis von Enke entstanden sind.

8. Montageleistungen

8.1 Eine Montageleistung von Baugruppen durch Enke ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Sie findet ausschließlich im Werk von Enke statt.

8.2 Der Kunde hat Enke über bestehende Sicherheitsvorschriften und Montagevorgaben zu unterrichten.

8.3 Die Montage durch Enke beinhaltet grundsätzlich keine Inbetriebnahme oder Einweisung in die Handhabung.

9. Haftung

9.1 Enke haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet Enke nur und begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflicht).

9.2 Stellt der Kunde Rohmaterial, Vorprodukte oder Hilfsmittel wie Werkzeuge bei, haftet Enke nur für den Wert der Sache bei Anlieferung, höchstens jedoch bis zum Auftragswert.

9.3 Für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Ansprüche Dritter und den Verlust von Daten ist die Haftung ausgeschlossen.

9.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

9.5 Soweit die Haftung Enkes ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10. Nutzung von Unterlagen, Geistiges Eigentum, Reverse Engineering

10.1 Soweit im vertraglich vereinbarten Lieferumfang Geistiges Eigentum enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, das gelieferte Geistige Eigentum einschließlich seiner Dokumentationen zu nutzen. Es wird zur Verwendung mit dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen.

10.2 Alle sonstigen Rechte an den Dokumentationen sowie dem sonstigen Geistigen Eigentum einschließlich der Kopien bleiben bei Enke.

10.3 An Mustern, Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Filmen, Schablonen, Dias, Repros, Pausen und sonstigen Unterlagen (nachfolgend zusammen „Unterlagen“) behält sich Enke Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne schriftliche Zustimmung von Enke Dritten nicht zugänglich gemacht oder vom Kunden für sich oder für Dritte verwertet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob diese als vertraulich gekennzeichnet wurden. Andernfalls ist Enke unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, Schadensersatz zu verlangen.

10.4 Soweit zum vertraglich von Enke geschuldeten Lieferumfang Unterlagen gehören, wird dem Kunden einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für die Nutzung im Zusammenhang mit der jeweiligen Ware eingeräumt. Eine Nutzung für andere Zwecke, insbesondere zum Nachbau, ist ausdrücklich ausgeschlossen.

10.5 Dem Kunden ist Reverse Engineering untersagt.

11. Geheimhaltung

11.1 „Vertrauliche Informationen“ sind Geschäfts-, Marketing-, technische, wissenschaftliche, finanzielle und andere Informationen, Spezifikationen, Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Software, Prototypen oder Verfahrenstechniken von Enke oder dem Kunden, welche zum Zeitpunkt der Offenbarung durch Enke oder den Kunden als vertraulich (oder mit einer ähnlichen Kennzeichnung) gekennzeichnet sind, unter vertraulichen Umständen mitgeteilt werden oder die unter Zugrundelegung eines vernünftigen geschäftlichen Urteils von den Vertragsparteien als vertraulich angesehen würden.

11.2 Enke und der Kunde verpflichten sich, sämtliche Vertrauliche Information geheim zu halten, diese Information weder preiszugeben noch sie für andere Zwecke als den Vertrag nutzen. Dies gilt gegenüber allen Dritten, inklusive unbefugter Angestellter oder freier Mitarbeiter, falls die Preisgabe nicht zur Erfüllung der Pflichten aus dem Vertrag notwendig ist.

11.3 Nicht zu den Vertraulichen Informationen zählen solche, die (i) ohne Zutun der empfangenden Vertragspartei allgemein bekannt oder öffentlich zugänglich waren oder wurden, (ii) sich schon vor Erhalt von der offenlegenden Vertragspartei bei der empfangenden Vertragspartei befanden, (iii) rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden, der das Recht hatte, diese Informationen preiszugeben, oder (iv) von einer Vertragspartei ohne Zugang zu den Vertraulichen Informationen der offenlegenden Vertragspartei unabhängig entwickelt wurden.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

12.1 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Enke in Zerbst/Anhalt

12.2 Für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung wird Zerbst/Anhalt als Gerichtsstand vereinbart.

12.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes sind ausgeschlossen.

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