Lieferbedingungen der Mechanische Werkstatt Enke GmbH (Stand: 8/2015)

§ 1: Allgemeines

(1) Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere Lieferbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, es sei denn, ihnen wird von unserer Seite ausdrücklich zugestimmt. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos an ihn ausführen.

(2) Unsere Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller. Änderungen bleiben vorbehalten.

§ 2: Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung.

(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

(3) Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

§ 3: Informationsobliegenheit des Bestellers über technische Beschaffenheit der Produkte

(1) Der Besteller ist verpflichtet, sich vor Einsatz gelieferter Ware über die maßgebenden technischen Bestimmungen zu informieren. Uns trifft insoweit keine Informationspflicht.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, sich anhand der neuesten Unterlagen über die Ware, insbesondere Produktbeschreibungen und Dokumentationen, zu informieren. Wir werden ihm diese Unterlagen, soweit sie uns zur Verfügung stehen, auf Anforderung zugänglich machen.

§ 4: Ausschluss der Haftung bei unzureichender Auskunft über Einsatz der Produkte

(1) Der Auftrag kann nur sachgerecht durchgeführt werden, wenn der Besteller uns die Bedingungen, unter denen die zu liefernden Gegenstände eingesetzt oder verarbeitet werden sollen, in jeder Beziehung ausreichend beschreibt. Wir haften grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen bzw. durch unklare oder mündliche Angaben ergeben.

(2) Sind durch eine Verletzung der in Abs. 1 geregelten Obliegenheit die Waren für die Zwecke des Bestellers ungeeignet, hat er trotzdem den vollen Kaufpreis zu bezahlen. Entsteht durch eine solche Obliegenheitsverletzung ein Schaden an anderen Rechten oder Rechtsgütern des Bestellers, ist eine Haftung unsererseits ausgeschlossen, es sei denn, uns trifft ein Mitverschulden. § 13 gilt entsprechend.

§ 5 Bearbeitung an übergebenen Gegenständen

(1) Allen Werkstücken, die zur Bearbeitung übergeben werden, muss ein Auftragsschreiben des Bestellers mit vollständigen Angaben über die Art der Bearbeitung mit allen zur Fertigung notwendigen Bearbeitungsdaten beigefügt werden.

(2) Wir prüfen die Angaben des Bestellers im Rahmen unserer Kenntnisse und Möglichkeiten auf Inhalt und Vollständigkeit. Bei Zweifeln an einer erfolgreichen Bearbeitung informieren wir den Besteller. Werkstücke, die vom Besteller mit Maßfehlern oder sonstigen Mängeln angeliefert werden, können zurückgesandt werden. Die Rücksendung bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag.

(3) Führt unsere Bearbeitung nicht zum gewünschten Erfolg, ohne dass wir dies zu vertreten haben, ist dennoch die Vergütung in voller Höhe zu bezahlen. Erforderliche Nacharbeiten werden gesondert in Rechnung gestellt.

(4) Die von uns bearbeiteten Werkstücke werden im branchenüblichen Umfang geprüft. Weitergehende Prüfungen und Analysen erfolgen nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Die Ausgangsprüfung entbindet den Besteller nicht von seiner Pflicht zur Eingangsprüfung.

§ 6: Rechte an Unterlagen über die Konstruktion der Waren

Soweit der Besteller Unterlagen über die Konstruktion der Ware, z. B. technische Zeichnungen erhält, ist er verpflichtet, diese Unterlagen vertraulich zu behandeln. Er darf sie nur mit unserer Einwilligung vervielfältigen. Die Einwilligung gilt als erteilt für solche Vervielfältigungen, die zur vom Vertrag vorausgesetzten Nutzung der Ware, namentlich zur Benutzung der Ware im Betrieb des Bestellers, unentbehrlich sind. Alle übrigen Nutzungsrechte verbleiben in jedem Fall bei uns.

§ 7: Lieferfristen

(1) Ist eine verbindliche Lieferfrist vereinbart worden, beginnt sie mit dem Tag der Auftragsbestätigung. Ihr Beginn ist jedoch hinausgeschoben, solange noch nicht alle Einzelheiten des Auftrags geklärt sind, insbesondere der Besteller noch nicht alle Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben verschafft sowie eine gegebenenfalls vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Die Lieferfrist kann nur eingehalten werden, wenn der Besteller seine Vertragspflichten ordnungsgemäß erfüllt.

(2) Werden wir durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert, verlängert sich der Liefertermin ohne weiteres um die Dauer der Einwirkung der höheren Gewalt. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Umstände gleich, welche uns die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen. Beispiele dafür sind Lieferverzögerungen bei den vorgesehenen Vorlieferanten, Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Rohmaterial- oder Energiemangel, wesentliche Betriebsstörungen etwa durch Zerstörung des Betriebs im Ganzen oder wichtiger Abteilungen oder durch den Ausfall unentbehrlicher Fertigungsanlagen, gravierende Transportstörungen z.B. durch Straßenblockaden, Arbeitskampf im Transportgewerbe oder Fahrverbote. Dauern solche Umstände mehr als vier Monate an, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller kann verlangen, dass erklärt wird, ob ein Rücktritt erfolgt oder wir innerhalb einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist liefern werden. Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen uns sind in diesen Fällen ausgeschlossen, soweit uns kein Mitverschulden am Leistungshindernis trifft. § 13 gilt entsprechend.

(3) Ist ein Liefertermin weder vereinbart noch bestimmbar und liefern wir innerhalb einer angemessenen Frist nicht, so kommen wir nur dann in Verzug, wenn die Überschreitung von uns zu vertreten ist und erst nach Ablauf einer vom Besteller gesetzten angemessenen Nachfrist, es sei denn, wir haben die Lieferung zuvor schon ernsthaft und endgültig verweigert. Anschließend kann der Besteller seine gesetzlichen Rechte geltend machen.

§ 8: Preisangaben, Zahlung, Aufrechnung und Zurückbehaltung

(1) Die in der Auftragsbestätigung und in einem evtl. Angebot genannten Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ab Zerbst ausschließlich Verpackung, Transport und Versicherung.

(2) Die Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zahlbar.

(3) Bei Zahlungsverzug haben wir das Recht, ab diesem Zeitpunkt auch ohne Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Den Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens behalten wir uns vor. § 353 HGB bleibt unberührt.

(4) Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Besteller nur aufgrund von Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt. Vorstehende Einschränkung gilt nicht, wenn der Gegenanspruch, auf den das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird, unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.

(5) Kommt der Besteller mit fälligen Zahlungen in Verzug oder werden uns Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers hervorrufen, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern. Wird dieser Forderung nicht entsprochen, so haben wir das Recht, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

§ 9: Annahme durch den Besteller

(1) Nimmt der Besteller ihm pflichtgemäß angebotene Ware nicht rechtzeitig ab, so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern und Zahlung des Kaufpreises zu verlangen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz statt der Leistung zu fordern.

(2) Wir sind in zumutbarem Umfang auch zu Teillieferungen berechtigt. Für diese können Teilrechnungen erstellt werden. Für jede Teilrechnung laufen die Zahlungsfristen gesondert.

(3) Der Besteller ist verpflichtet, auch Ware mit geringfügigen Mängeln abzunehmen, unbeschadet seiner Gewährleistungsansprüche gemäß § 12 dieser Bestimmungen. Entdeckte Mängel sind jedoch unverzüglich zu rügen.

§ 11: Versand der Ware und Gefahrübergang

(1) Der Versand erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Kosten des Bestellers.

(2) Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Das gilt auch, wenn wir uns ausnahmsweise verpflichtet haben, die Kosten des Versands zu übernehmen. Wir sind zum Abschluss einer Transportversicherung berechtigt, aber -auch bei Auslandslieferungen- nicht verpflichtet. Die Kosten einer Transportversicherung gehen zu Lasten des Bestellers. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung unser Werk verlassen hat und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch mehrere Leistungen, wie z.B. ergänzende Lieferleistungen, übernommen haben. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Mitteilung über unsere Versandbereitschaft an den Besteller auf diesen über.

(3) Falls der Besteller nicht eine gegenteilige Weisung erteilt hat, bestimmen wir das Transportmittel, den Transportweg und die Transportversicherung, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste oder preiswerteste Möglichkeit gewählt wird.

(4) Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transportweg hat der Besteller bei dem Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.

§ 11: Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Besteller alle unsere bereits entstandenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns bezahlt hat, auch soweit diese erst künftig fällig werden. Bei Zahlung per Scheck gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn die entsprechende Gutschrift auf unserem Konto erfolgt ist, nicht schon mit Entgegennahme des Schecks.

(2) Der Besteller darf die Ware, an welcher wir uns das Eigentum vorbehalten haben, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebs verarbeiten, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Für den Fall der Verarbeitung wird uns an der entstandenen neuen Sache -soweit diese dem Besteller gehört- ein Miteigentumsanteil eingeräumt, der dem Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände entspricht, es sei denn, einer der anderen, dem Besteller nicht gehörenden, verarbeiteten Gegenstände ist als Hauptsache anzusehen. Der Besteller verwahrt die durch Verarbeitung entstandene neue Sache für uns. Das gleiche gilt, wenn der Besteller die Ware, an welcher wir uns das Eigentum vorbehalten haben, mit anderen Gegenständen vermischt, vermengt oder verbindet.

(3) Der Besteller darf die Ware, an welcher wir uns das Eigentum vorbehalten haben oder an welcher uns Miteigentum zusteht, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs veräußern, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Er darf die Sache nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Eine Veräußerung in das Ausland ist nur mit unserer vorher ausdrücklich erklärten Zustimmung zulässig. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware, so tritt er schon jetzt -bis zur Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung gegen ihn- die ihm aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten, Sicherheiten und Eigentumsvorbehalten bis zur Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab. Der Besteller darf die an uns abgetretenen Forderungen jedoch einziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Werden die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware in ein Kontokorrent aufgenommen, so tritt der Besteller uns schon jetzt seinen Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen, bzw. dem anerkannten Saldo ab und zwar in der Höhe, in der darin Forderungen aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware enthalten sind, jedoch nur bis zur Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware. Steht uns an der veräußerten Ware nur Miteigentum zu, so gilt diese Abtretung nur in Höhe des Wertes unseres Miteigentums.

(4) Wird Ware, an welcher wir uns das Eigentum vorbehalten haben oder an welcher uns Miteigentum zusteht, zusammen mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so gilt die oben genannte Abtretung in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware, bzw. in Höhe des Wertes unseres Miteigentums. Erhält der Besteller für die Veräußerung der Vorbehaltsware einen Scheck, so übereignet er uns diesen schon jetzt bis zur Tilgung aller unserer Forderungen gegen ihn. Er verpflichtet sich, den Scheck für uns sorgfältig zu verwahren. Im Übrigen gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.

(5) Sollte es trotz der vorstehenden Regelungen dazu kommen, dass der realisierbare Wert der Vorbehaltsware, insbesondere zusammen mit anderen uns eingeräumten Sicherheiten, unsere Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, so sind wir insoweit zur Freigabe verpflichtet, falls der Besteller dies verlangt.

(6) Der Besteller hat uns gegenüber sofort auf schnellstem Wege Anzeige zu machen und zu widersprechen, wenn die Vorbehaltsware oder andere Gegenstände oder Forderungen, an denen uns Rechte zustehen, von Dritten gepfändet werden oder sonst eine Beeinträchtigung zu befürchten ist. Der Anzeige sind die nötigen Unterlagen beizufügen. Kosten, die uns durch solche Vorfälle entstehen, hat der Besteller uns zu erstatten.

§ 12: Mängelgewährleistungsrechte

(1) Voraussetzung für jegliche Mängelgewährleistungsrechte des Bestellers ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.

(2) Bei Mängeln kann der Besteller zunächst nur Nachbesserung verlangen. Statt der Nachbesserung sind wir auch zur Ersatzlieferung berechtigt. Zur Durchführung der Nachbesserung ist der Besteller verpflichtet, uns auf Wunsch die Ware zuzusenden. Die Kosten für die Versendung tragen wir.

(3) Der Besteller ist zum Rücktritt oder Minderung berechtigt, wenn

a. die Nachbesserung unmöglich ist,
b. die Nachbesserung uns in einem angemessenen Zeitraum nicht gelingt oder fehlschlägt,
c. wir die Nachbesserung verweigern,
d. wir die Nachbesserung schuldhaft verzögern.

(4) Für normale Abnutzung und Mängel, die durch zu geringe Pflege, Lagerung unter nicht angemessenen Bedingungen oder unsachgemäße Behandlung der Ware verursacht werden, stehen wir nicht ein.

(5) Gewährleistungsansprüche können nur innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Ansprüche aus Produkthaftung. Ferner gilt diese Verkürzung nicht für Ansprüche aufgrund uns zurechenbarer Körper- und Gesundheitsschäden, bei Verlust des Lebens, sowie bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung. Uns zurechenbar sind dabei auch Pflichtverletzungen, welche durch einen gesetzlichen Vertreter oder durch einen unserer Erfüllungsgehilfen begangen wurden.

§ 13: Haftung

(1) Wir haften nicht für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, es sei denn, es wurde eine wesentliche Pflicht verletzt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

(2) Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei Ansprüchen aufgrund uns zurechenbarer Körper- und Gesundheitsschäden, bei Verlust des Lebens, sowie bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung. Uns zurechenbar sind auch Pflichtverletzungen, welche durch einen gesetzlichen Vertreter oder durch einen unserer Erfüllungsgehilfen begangen wurden.

§ 14: Haftung bei Fertigung nach Anweisungen des Bestellers

(1) Bei Fertigung oder Bearbeitung nach Zeichnungen, Maßen, Mustern und sonstigen Anweisungen des Bestellers übernehmen wir für die Funktionstauglichkeit des Produkts oder für Mängel, soweit diese auf den Anweisungen des Bestellers beruhen, keine Haftung. Der Besteller stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter, auch aus Produkthaftung, frei, die durch diese Ware verursacht worden ist, es sei denn, dass wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

(2) Der Besteller übernimmt uns gegenüber die Gewähr, dass die Herstellung und Lieferung der nach seinen Angaben gefertigten Ware keine Urheberrechte, Marken oder Patente Dritter verletzt. Andernfalls hat er uns die Schäden zu ersetzen, die uns durch die Geltendmachung der Schutzrechte entstehen.

§ 15: Rücktritt bei Unmöglichkeit der Lieferung

Ist uns die Lieferung unmöglich, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.

§ 16: Abweichende Vereinbarungen

Von diesen Lieferbedingungen abweichende Vereinbarungen sollen zu Beweiszwecken nach Möglichkeit schriftlich erfolgen.

§ 17: Anwendbares Recht

Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 18: Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für alle Leistungen beider Vertragspartner ist Zerbst, es sei denn, aus einer individuellen Vereinbarung ergibt sich etwas anderes.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen uns und dem Besteller, auch aus Schecks und Wechseln, ist Zerbst, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist oder in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

§ 19: Teilunwirksamkeit

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt.